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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Instituts für Luft- und

Weltraumrecht an der Universität zu Köln e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde und Förderer des Instituts für Luft- und Weltraumrecht an der Universität zu Köln e. V.

 

(2)       Er hat den Sitz in Köln.

 

(3)       Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

 

(4)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre des Instituts für Luft- und Weltraumrecht (einschließlich des angeschlossenen Lehrstuhls für Europa- und Wirtschaftsrecht) an der Universität zu Köln (im Folgenden: das ILWR) und die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustauschs zwischen ehemaligen Mitarbeitern des ILWR, aktiven Mitarbeitern und Studenten, die an Lehrveranstaltungen des ILWR teilnehmen, mit dem Ziel, einen besseren Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu ermöglichen.

 

(2)       Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von akademischen Veranstaltungen, die ein Forum für den Gedanken- und Erfahrungsaustausch bieten, sowie durch die finanzielle Unterstützung von Projekten des ILWR.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3)       Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2)       Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4)       Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

 

(5)       Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich besondere Verdienste um das Institut für Luft- und Weltraumrecht an der Universität zu Köln, um das Luft- und Weltraumrecht oder um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder (insbesondere das Stimmrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung) und können an sämtlichen Versammlungen teilnehmen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

            a)   der Vorstand

            b)   die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Dabei handelt es sich um einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Schatzmeister sowie ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Direktor des Instituts für Luft- und Weltraumrecht an der Universität zu Köln ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands.

 

(2)       Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

(3)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(4)       Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung den neuen Vorsitzenden. Alle weiteren Vorstandsposten können bei Ausscheiden des jeweiligen Vorstandsmitglieds bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Amtszeit kommissarisch besetzt werden.

 

(5)       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 (6)      Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(8)       Beschlusse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt jeweils an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied mitgeteilte Adresse.

 

(4)       Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, es sei denn bestimmte Aufgaben werden gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen.

 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

a)  Aufgaben des Vereins,

b)  Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

c)  Mitgliedsbeiträge,

d)  Satzungsänderungen,

e)  Auflösung des Vereins

f)  eingereichte Anträge.

 

(5)       Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 

(1)       Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2)       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)       Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2)       Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Universität zu Köln, die das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Forschung am ILWR einsetzen darf.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft.